Satzung
des Burschenvereins Ruhpolding e.V.
§ 1 Name und Rechtsform
1.1 Der am 06.01.1891 gegründete Verein führt den Namen Burschenverein
Ruhpolding und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name
Burschenverein Ruhpolding e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Ruhpolding.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Tradition in
Ruhpolding, sowie die Pflege des Kontaktes zwischen den Burschen und
innerhalb der Dorfgemeinschaft. Auf der Grundlage von Kameradschaft und
Zusammenarbeit sollen alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert
werden. In der Gemeinde und Pfarrei soll der Zusammenhalt der Jugend
gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt
geboten werden.
2.2 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig. Der Verein bejaht
die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland.
Der Verein bekennt sich ferner zum christlichen Glauben und ist bemüht, das
religiöse Leben der Gemeinde mit zu gestalten.
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
3.1 Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgend beschriebenen
Tätigkeiten, Aktivitäten bzw. Maßnahmen verwirklicht.
3.2 Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Maßnahmen zur
Förderung der Heimatpflege, insbesondere die Mundartpflege, sowie
Teilnahme und Organisation von Veranstaltungen in der Dorfgemeinschaft,
wie z.B. die Sonnwendfeier und Maibaumaufstellung.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
4.1 Der Verein kann Vereinigungen oder Verbänden, die mit dem Satzungszweck
vereinbar sind, beitreten.
4.2 Der Verein ist z.Zt. Mitglied beim Gauverband der Burschen- und
Arbeitervereine des Chiem- und Rupertigau.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
5.2 Die Vereinsmitgliedschaft können nur männliche Personen erwerben.
5.3 Ordentliche Mitglieder sind die erwachsenen Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an und die Ehrenmitglieder.
5.4 Außerordentliche Mitglieder sind die Jugendlichen vom vollendeten 13.
Lebensjahr an.
5.5. Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder, die eine dauerhafte
Vereinsmitgliedschaft über 40 Jahre hinweg nachweisen können oder durch
Beschluss der Vorstandschaft vorzeitig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag und die
nachfolgende Annahme durch den Vorstand.
Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand
zu richten mit Angaben über die Art der zu erwerbenden Mitgliedschaft; der
Verein kann einen Vordruck für die Beitrittserklärung zur verfügung stellen,
der dann zu verwenden ist.
6.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung
wird dem Bewerber mitgeteilt. Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt und
nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch den Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
7.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Vereinsjahres gültig.
7.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe hat das Mitglied die Möglichkeit,
binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine
schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Der Beschluss über den
Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt
zu geben.
7.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) wenn das Mitglied ihm satzungsgemäß obliegende Pflichten nachhaltig und
trotz Abmahnung nicht erfüllt oder Beschlüssen und Anordnungen
nachhaltig nicht nachkommt;
b) bei ehrkränkenden Äußerungen oder vergleichbarem Verhalten des
Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern, Organen und/oder
Organmitgliedern des Vereins;
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
d) wenn das Mitgliede gegen die Ziele oder Interessen des Vereins erheblich
verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.
7.5 Gegen den Ausschluss nach § 7.3 kann der Betroffene Widerspruch einlegen,
er muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab dem Tag der Absendung des
Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
endgültig, diese Entscheidung ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.
7.6 Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.
7.7 Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit Zahlungs-
Verpflichtungen mindestens in Höhe eine Jahresmitgliedsbeitrags trotz
zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. In diesen Fällen erfolgt der
Ausschluss abweichend von Abs. 4 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu
Beginn des nächsten Vereinsjahres. In der Mahnung ist auf die Folgen der
Nichtzahlung hinzuweisen.
7.8 Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder
Mittel des Vereins. Das Mitglied muss alle in seinem Besitz befindlichen
vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an ein Mitglied der Vorstandschaft
aushändigen. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu
erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 8 Mitgliederrechte
8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung und gemäß den
satzungsgemäß erlassenen Vereinsordnungen am Vereinsleben und an der
Willensbildung teilzunehmen.
§ 9 Finanzielle Beiträge
9.1 Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben in Form eines Jahresbeitrags.
Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
9.2 Jedes Mitglied hat den festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus zu leisten.
Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben bereits für das
Jahr des Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
9.3 Die Höhe der finanziellen Beiträge kann nach Mitgliedergruppen
unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich
gerechtfertigt sein. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
9.4 Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen - insbesondere in
Fällen unverschuldeter Notlage eines Mitglieds - die finanziellen Beiträge zu
stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Sonstige Mitgliederpflichten
10.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu
fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen,
der Zweck und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten. Die vom
Verein - zur Verwirklichung der Satzungszwecke - gestellten Gegenstände
sind von den Mitgliedern sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
10.2 Die Mitglieder haben die Vereinssatzung zu beachten. Die Vereinssatzung in
ihrer jeweils aktuellen Version ist auf der Homepage des Vereins einsehbar.
Auf Verlangen eines Mitglieds wird eine gedruckte Version der
Vereinssatzung diesem ausgehändigt. Anordnungen der Vereinsorgane
oder in Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind zu befolgen.
10.3 Die Änderung von Namen oder Anschrift oder sonstiger Adress- und
Kommunikationsdaten und auch von Kontoverbindungen hat das Mitglied
dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.4 Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich das Mitglied
einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten in vereinseigenen
Datenbanken erfasst und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden
ausschließlich zu Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins
genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
§ 11 Organe des Vereins
11.1 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne
des § 6.1.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b) die Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des
Vorstandes;
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses;
d) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von finanziellen Beiträgen;
e) die Entgegennahme der Rechnungslegung und der Tätigkeitsberichte
des Vortandes;
f) die Beschlussfassung über die Entlastung von Vereinsorganen, die
Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Durchführung einer
Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes;
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung
des Vereins.
12.3 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form der
Jahreshauptversammlung abzuhalten.
13.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses
des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der
Mitglieder i.S. v. § 6.1 schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
13.3 Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen, sowie unter Angabe der
Tagesordnungspunkte. Die Versendung der Ladung an die letzte, dem
Vorstand bekannt gegebene Anschrift ist für eine formgerechte Ladung
ausreichend.
13.4 Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt
werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der
Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Verspätete eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der
Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die
nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn die
Mitgliederversammlung beschließt anderes.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
14.2 Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch
nur ein volljähriges Vereinsmitglied, das ordentliches Mitglied ist, sein. Der
Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
14.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlvorgangs dem Wahlleiter übertragen. Der Wahlleiter wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
14.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
14.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist.
14.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Bei Änderung der Satzung oder einem Beschluss zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
entsprechend der gesetzlichen Regelung in §§ 33, 41 BGB.
14.7 Über die Beschlüsse des Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen.
§ 15 Der Vorstand
15.1 Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Fähnrich.
15.2 Die Vereinigung von mehreren Vorstandsposten in einer Person ist nicht
zulässig.
15.3 Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstand
vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt. Alle anderen Mitglieder des Vorstands sind
gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands zur Vertretung
berechtigt.
15.4 Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzeln, für ihr Amt
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
15.5 Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer ein volljähriges,
ordentliches Mitglied ist und nicht wegen Vermögensdelikten oder
Insolvenzstraftaten vorbestraft ist.
15.6 Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtszeit
mit dessen Erklärung, dass es das Amt niederlegt. Zudem endet das Amt mit
Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
15.7 Endet ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtsperiode, so kann der
Restvorstand aus dem Kreis der Ausschussmitglieder innerhalb von 20 Tagen
ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer durch Beschluss
bestellen.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
16.1 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen; diese
sind umgehend einzuberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied
dies beantragt. Eine Abstimmung in anderer Form ist außerhalb von
Vorstandssitzungen bei Einstimmigkeit zulässig. Beschlüsse sind dann
unverzüglich schriftlich zu fassen und von allen Vorstandsmitgliedern
gegenzuzeichnen.
16.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
16.3 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
16.4 Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Beschlussbuch schriftlich
niedergelegt. Dieses führt der Schriftführer. Im Fall der Verhinderung des
Schriftführers wird das Beschlussbuch ersatzweise von 1. Vorsitzende, im Fall
von dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geführt.
§ 17 Vorstandsaufgaben
17.1 Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht nach Gesetz, dieser Satzung
oder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung ausdrücklich einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
17.2 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung
bestimmt u.a. Art und Umfang der Aufgaben, die Verteilung der Aufgaben
unter den Vorstandsmitgliedern und regelt die Einberufung von
Vorstandssitzungen, die Beschlussfassung des Vorstands und die
Protokollführung sowie den Abschluss einer Vermögensschadens-
haftpflichtversicherung für die aktiv tätigen Vereinsorgane.
17.3 Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung einzelner verwaltungstechnischer
oder organisatorischer Aufgaben Dritte beizuziehen oder zu beauftragen.
17.4 Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und
Abberufung von Beauftragten;
b) die Vertretung des Vereins;
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
samt Aufstellung der Tagesordnung;
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluß, Steuererklärungen
einschließlich Erstellung eines Jahresberichts);
g) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluß von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
h) die Festlegung von Teilnehmergebühren für Veranstaltungen aller Art.
§ 18 Vereinsausschuss
18.1 Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen bei
Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben, insbesondere
a) bei Satzungsänderungen
b) bei der Verwirklichung der Satzungszwecke
c) bei größeren Investitionsmaßnahmen
d) beim Ausschluss von Mitgliedern.
18.2 Der Vereinsausschuss besteht aus maximal 7 gewählten Mitgliedern.
Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung
bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode deckt sich mit der
Amtsperiode des Vorstandes.
18.3 In den Vereinsausschuss werden maximal 5 Beisitzer, sowie 2
Ersatzfähnriche gewählt.
18.4 Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Vereinsausschuss nicht
übertragen werden.
$ 19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
19.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
19.2 Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und
Steuererklärungen, erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln, soweit nicht
vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.
19.3 Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf eines Vereinsjahres einen
Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss in Form einer
Vermögensübersicht mi Ergebnisrechnung zu erstellen. Die
Ergebnisrechnung ist in Form einen Einnahmen-Ausgaben-
Überschußrechnung aufzustellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der
Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluß sind in der Mitgliederversammlung
zu erläutern.
§ 20 Kassenprüfer
20.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche
Amtsdauer wie der Vorstand.
20.2 Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach
Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick
auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den
Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage
der Entlastung.
20.3 Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnisprotokoll ist
dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
zuzustellen.
20.4 Den Rechnungsprüfern ist auf Wunsch vollständige Einsicht in die zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in
Beschlussprotokolle, in das Rechnungswesen, in das Belegwesen und in den
vollständigen Jahresabschluß samt Steuerunterlagen.
§ 21 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
21.1 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder dem sonstigen Beauftragten, für die der Verein gemäß
§§ 31 bzw. 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
21.2 Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe der Vergütung
für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 23 Protokollführung
23.1 Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu Beweiszwecken Protokolle
zu führen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle können auch in einem Protokollbuch hinterlegt werden. Das
Protokoll soll folgende Bestandteile enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Namen des Sitzungsleiters und Protokollführers,
- Zahl der erschienen Mitglieder und Feststellung der satzungsmäßigen
Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung mit den gestellten Anträgen,
- die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-
Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültigen Stimmen,
die Art der Abstimmung), bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut
anzugeben.
23.2. Der Vorstand ist berechtigt, an Beschlüssen oder als Folge von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Inhaltliche Änderungen dürften hierdurch nicht entstehen.
23.3 die Mitglieder der jeweiligen Vereinsorgane haben das Recht, in das
Protokollbuch Einsicht zu nehmen, den Vorstandsmitgliedern ist auf Wunsch
eine Protokollabschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll
können nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Erstellung des
Protokolls erhoben werden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
24.1 Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird eine
etwaig bestehende, bisher gültige Satzung aufgehoben.
24.2 Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten
Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind.
Ende der Satzung