Satzung des Burschenverein Ruhpolding e.V.

Satzung

des Burschenvereins Ruhpolding e.V.

 

§ 1 Name und Rechtsform

 

1.1     Der am 06.01.1891 gegründete Verein führt den Namen Burschenverein 

          Ruhpolding und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der 

          Eintragung lautet der Name

Burschenverein Ruhpolding e.V.

 

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Ruhpolding. 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

2.1     Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Tradition in 

          Ruhpolding, sowie die Pflege des Kontaktes zwischen den Burschen und

          innerhalb der Dorfgemeinschaft. Auf der Grundlage von Kameradschaft und

          Zusammenarbeit sollen alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert

          werden. In der Gemeinde und Pfarrei soll der Zusammenhalt der Jugend 

          gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt    

          geboten werden.

2.2     Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig. Der Verein bejaht

         die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik 

         Deutschland. 

         Der Verein bekennt sich ferner zum christlichen Glauben und ist bemüht, das

         religiöse Leben der Gemeinde mit zu gestalten.

 

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

 

3.1    Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgend beschriebenen

         Tätigkeiten, Aktivitäten bzw. Maßnahmen verwirklicht.

3.2    Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Maßnahmen zur

         Förderung der Heimatpflege, insbesondere die Mundartpflege, sowie

         Teilnahme und Organisation von Veranstaltungen in der Dorfgemeinschaft,

         wie z.B. die Sonnwendfeier und Maibaumaufstellung.

 

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

 

4.1     Der Verein kann Vereinigungen oder Verbänden, die mit dem Satzungszweck

          vereinbar sind, beitreten.

4.2     Der Verein ist z.Zt. Mitglied beim Gauverband der Burschen- und

          Arbeitervereine des Chiem- und Rupertigau.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

5.1     Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

5.2     Die Vereinsmitgliedschaft können nur männliche Personen erwerben.

5.3     Ordentliche Mitglieder sind die erwachsenen Mitglieder vom vollendeten 18.

          Lebensjahr an und die Ehrenmitglieder.

5.4     Außerordentliche Mitglieder sind die Jugendlichen vom vollendeten 13.

          Lebensjahr an.

5.5.    Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder, die eine dauerhafte

          Vereinsmitgliedschaft über 40 Jahre hinweg nachweisen können oder durch  

          Beschluss der Vorstandschaft vorzeitig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

6.1    Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag und die

         nachfolgende Annahme durch den Vorstand.

        Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand

        zu richten mit Angaben über die Art der zu erwerbenden Mitgliedschaft; der 

        Verein kann einen Vordruck für die Beitrittserklärung zur verfügung stellen,

        der dann zu verwenden ist.

6.2   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung 

        wird dem Bewerber mitgeteilt. Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt und 

        nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.  

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

7.1     Die Mitgliedschaft im Verein endet

          a) durch den Tode des Mitglieds,

          b) durch freiwilligen Austritt,

          c) durch Ausschluss.

7.2     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem 

          Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Vereinsjahres gültig.

7.3     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus

          wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

          Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe

          bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe hat das Mitglied die Möglichkeit,

          binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine 

          schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme des

          Betroffenen ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Der Beschluss über den

          Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt 

          zu geben.

7.4     Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

         a) wenn das Mitglied ihm satzungsgemäß obliegende Pflichten nachhaltig und

             trotz Abmahnung nicht erfüllt oder Beschlüssen und Anordnungen 

             nachhaltig nicht nachkommt;

         b) bei ehrkränkenden Äußerungen oder vergleichbarem Verhalten des

             Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern, Organen und/oder

             Organmitgliedern des Vereins;

         c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;

         d) wenn das Mitgliede gegen die Ziele oder Interessen des Vereins erheblich

             verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.

7.5     Gegen den Ausschluss nach § 7.3 kann der Betroffene Widerspruch einlegen,

          er muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab dem Tag der Absendung des

          Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Über den

          Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung

          endgültig, diese Entscheidung ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.

7.6     Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.

7.7     Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit Zahlungs-   

          Verpflichtungen mindestens in Höhe eine Jahresmitgliedsbeitrags trotz

          zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. In diesen Fällen erfolgt der  

          Ausschluss abweichend von Abs. 4 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu 

          Beginn des nächsten Vereinsjahres. In der Mahnung ist auf die Folgen der

          Nichtzahlung hinzuweisen.

7.8    Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder

         Mittel des Vereins. Das Mitglied muss alle in seinem Besitz befindlichen 

         vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an ein Mitglied der Vorstandschaft  

         aushändigen. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu

         erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 8 Mitgliederrechte

 

8.1     Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung und gemäß den

          satzungsgemäß erlassenen Vereinsordnungen am Vereinsleben und an der

         Willensbildung teilzunehmen.

 

§ 9 Finanzielle Beiträge

 

9.1    Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben in Form eines Jahresbeitrags.

          Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der

          Mitgliederversammlung festgelegt.

9.2     Jedes Mitglied hat den festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus zu leisten. 

         Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben bereits für das  

         Jahr des Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

9.3    Die Höhe der finanziellen Beiträge kann nach Mitgliedergruppen

         unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich   

         gerechtfertigt sein. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

9.4    Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen  - insbesondere in 

        Fällen unverschuldeter Notlage eines Mitglieds - die finanziellen Beiträge zu

        stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen.

 

 

§ 10 Sonstige Mitgliederpflichten

 

10.1   Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu

         fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen,

         der Zweck und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten. Die vom

         Verein - zur Verwirklichung der Satzungszwecke - gestellten Gegenstände

          sind von den Mitgliedern sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

10.2   Die Mitglieder haben die Vereinssatzung zu beachten. Die Vereinssatzung in 

          ihrer jeweils aktuellen Version ist auf der Homepage des Vereins einsehbar.

          Auf Verlangen eines Mitglieds wird eine gedruckte Version der 

          Vereinssatzung  diesem ausgehändigt. Anordnungen der Vereinsorgane

          oder in Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind zu befolgen.

10.3    Die Änderung von Namen oder Anschrift oder sonstiger Adress- und

          Kommunikationsdaten und auch von Kontoverbindungen hat das Mitglied 

          dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.4   Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich das Mitglied

          einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten in vereinseigenen

          Datenbanken erfasst und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden

          ausschließlich zu Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins

          genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

11.1    Organe des Vereins sind

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand

           c) der Vereinsausschuss.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

12.1    Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne

          des § 6.1.

12.2    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

          a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

          b) die Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des

              Vorstandes;

          c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses;

          d) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von finanziellen Beiträgen;

          e) die Entgegennahme der Rechnungslegung und der Tätigkeitsberichte

               des Vortandes;

          f) die Beschlussfassung über die Entlastung von Vereinsorganen, die 

              Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Durchführung einer

              Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes;

          g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung 

              des Vereins.

12.3    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,

           kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen

           beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines

           Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

13.1    Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form der

           Jahreshauptversammlung abzuhalten.

13.2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses

           des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der

           Mitglieder i.S. v. § 6.1 schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe 

           vom Vorstand verlangt wird.

13.3    Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter 

           Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen, sowie unter Angabe der 

          Tagesordnungspunkte. Die Versendung der Ladung an die letzte, dem 

          Vorstand bekannt gegebene Anschrift ist für eine formgerechte Ladung

           ausreichend.    

13.4    Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt 

           werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der

           Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

           Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

           Verspätete eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der 

           Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die

           nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn die

           Mitgliederversammlung beschließt anderes.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

14.1    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

14.2    Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede

          Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch

          nur ein volljähriges Vereinsmitglied, das ordentliches Mitglied ist, sein. Der

          Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.

14.3    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen

          Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

          geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den

           Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des

           Wahlvorgangs dem Wahlleiter übertragen. Der Wahlleiter wird von der

           Mitgliederversammlung bestimmt.

14.4    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter

           kann Gäste zulassen.

14.5    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

           einberufen ist.

14.6    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher

           Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als

           ungültige Stimmen. Bei Änderung der Satzung oder einem Beschluss zur

           Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen

           entsprechend der gesetzlichen Regelung in §§ 33, 41 BGB.

14.7    Über die Beschlüsse des Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 

           aufzunehmen.

 

§ 15 Der Vorstand

 

15.1   Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen:

           a) dem 1. Vorsitzenden,

           b) dem 2. Vorsitzenden,

           c) dem Kassier,

           d) dem Schriftführer,

           e) dem Fähnrich.

15.2    Die Vereinigung von mehreren Vorstandsposten in einer Person ist nicht

           zulässig.

15.3    Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstand

           vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils

           einzelvertretungsberechtigt. Alle anderen Mitglieder des Vorstands sind

           gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands zur Vertretung 

           berechtigt.

 

15.4    Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzeln, für ihr Amt

           von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; 

           Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

15.5   Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer ein volljähriges,

          ordentliches Mitglied ist und nicht wegen Vermögensdelikten oder

          Insolvenzstraftaten vorbestraft ist.

15.6   Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtszeit

           mit dessen Erklärung, dass es das Amt niederlegt. Zudem endet das Amt mit 

          Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

15.7   Endet ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtsperiode, so kann der

           Restvorstand aus dem Kreis der Ausschussmitglieder innerhalb von 20 Tagen

           ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer durch Beschluss

           bestellen.

 

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

 

16.1    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen; diese

           sind umgehend einzuberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied

           dies beantragt. Eine Abstimmung in anderer Form ist außerhalb von

           Vorstandssitzungen bei Einstimmigkeit zulässig. Beschlüsse sind dann

           unverzüglich schriftlich zu fassen und von allen Vorstandsmitgliedern

           gegenzuzeichnen.

16.2    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und           mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

16.3    Der Vorstand entscheidet mit einfacher  Stimmenmehrheit. Bei

          Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

16.4    Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Beschlussbuch schriftlich

           niedergelegt. Dieses führt der Schriftführer. Im Fall der Verhinderung des

          Schriftführers wird das Beschlussbuch ersatzweise von 1. Vorsitzende, im Fall

          von dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geführt.

 

§ 17 Vorstandsaufgaben

 

17.1    Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle

          Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht nach Gesetz, dieser Satzung

          oder  gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung ausdrücklich einem

          anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

17.2    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung

           bestimmt u.a. Art und Umfang der Aufgaben, die Verteilung der Aufgaben

           unter den Vorstandsmitgliedern und regelt die Einberufung von 

           Vorstandssitzungen, die Beschlussfassung des Vorstands und die 

           Protokollführung sowie den Abschluss einer Vermögensschadens-

           haftpflichtversicherung für die aktiv tätigen Vereinsorgane.

17.3    Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung einzelner verwaltungstechnischer

           oder organisatorischer Aufgaben Dritte beizuziehen oder zu beauftragen.

17.4    Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           a) die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und

               Abberufung von Beauftragten;

           b) die Vertretung des Vereins;

           c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

           d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen

               samt Aufstellung der Tagesordnung;

           e) die Verwaltung des Vereinsvermögens;

           f) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluß, Steuererklärungen

               einschließlich Erstellung eines Jahresberichts);

           g) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluß von

               ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

           h) die Festlegung von Teilnehmergebühren für Veranstaltungen aller Art.

 

§ 18 Vereinsausschuss

 

18.1    Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen bei

           Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben, insbesondere

           a) bei Satzungsänderungen

           b) bei der Verwirklichung der Satzungszwecke

           c) bei größeren Investitionsmaßnahmen

           d) beim Ausschluss von Mitgliedern.

18.2    Der Vereinsausschuss besteht aus maximal 7 gewählten Mitgliedern.

           Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung

           bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode deckt sich mit der

           Amtsperiode des Vorstandes.

18.3    In den Vereinsausschuss werden maximal 5 Beisitzer, sowie 2

           Ersatzfähnriche gewählt.

18.4    Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Vereinsausschuss nicht

           übertragen werden.

 

 

$ 19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

19.1    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

19.2    Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und

           Steuererklärungen, erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln, soweit nicht 

           vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.

19.3    Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf eines Vereinsjahres einen

           Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss in Form einer

           Vermögensübersicht mi Ergebnisrechnung zu erstellen. Die

           Ergebnisrechnung ist in Form einen Einnahmen-Ausgaben-

           Überschußrechnung aufzustellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der

          Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluß sind in der Mitgliederversammlung

          zu erläutern.

 

§ 20 Kassenprüfer

 

20.1    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche

           Amtsdauer wie der Vorstand.

20.2    Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach

           Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick

           auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den

           Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll

           anzufertigen mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage

          der Entlastung.

20.3    Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom

          Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnisprotokoll ist

           dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung

           zuzustellen.

20.4    Den Rechnungsprüfern ist auf Wunsch vollständige Einsicht in die zur

           Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in

           Beschlussprotokolle, in das Rechnungswesen, in das Belegwesen und in den

           vollständigen Jahresabschluß samt Steuerunterlagen.

 

§ 21 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

21.1    Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der

           Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung der

           Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur,  wenn einem

           Organmitglied oder dem sonstigen Beauftragten, für die der Verein gemäß

           §§ 31 bzw. 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund einzustehen hat,          

           Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

21.2    Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe der Vergütung

            für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden 

            nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der  2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 23 Protokollführung

 

23.1    Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu Beweiszwecken Protokolle

           zu führen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

           Die Protokolle können auch in einem Protokollbuch hinterlegt werden. Das 

           Protokoll  soll folgende Bestandteile enthalten:

           - Ort und Zeit der Versammlung,

           - Namen des Sitzungsleiters und Protokollführers,

          - Zahl der erschienen Mitglieder und Feststellung der satzungsmäßigen

             Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

          - die Tagesordnung mit den gestellten Anträgen,

          - die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-

            Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültigen Stimmen,

            die Art der Abstimmung), bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut 

            anzugeben.

23.2.    Der Vorstand ist berechtigt, an Beschlüssen oder als Folge von Beschlüssen

           der Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

           Inhaltliche Änderungen dürften hierdurch nicht entstehen.

23.3    die Mitglieder der jeweiligen Vereinsorgane haben das Recht, in das

           Protokollbuch Einsicht zu nehmen, den Vorstandsmitgliedern ist auf Wunsch 

           eine Protokollabschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll

           können nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Erstellung des 

           Protokolls erhoben werden.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

 

24.1    Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und

           Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird eine

           etwaig bestehende, bisher gültige Satzung aufgehoben.

24.2     Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten

           Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind.

 

 

                                     Ende der Satzung